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In Deutschland fallen Softair-Waffen in drei waffenrechtliche Kategorien, die jeweils ausschließlich von ihrer maximal möglichen Geschossenergie abhängen. Grundsätzlich sind Softair-Waffen nicht waffenbesitzkartenpflichtig.
Softair-Waffen mit einer Geschossenergie von mehr als 0,5 Joule bis maximal 7,5 Joule sind ab 18 Jahren frei verkäuflich. Diese müssen mit einem "F" in einem Fünfeck gekennzeichnet, d. h. bei einem Beschussamt getestet worden sein. So markierte Softair-Waffen sind rechtlich gesehen Schusswaffen und bedürfen keines Waffenscheines zum Führen innerhalb Privatgrundes wie so oft behauptet. Die Formulierung des Waffengesetzes besagt nicht, dass Waffen, welche zum Spiel bestimmt sind einen Waffenscheinung nötig machen. Es ist weder ein kleiner Waffenschein, welcher nur für Schreckschusswaffen gedacht ist, noch ein anderer Waffenschein von nöten, da erst bei einer Überschreitung der Mündungsenergie von 7,5 Joule eine Schusswaffe bzw. ein Softair zu einer Waffe wird, welche einen Waffenschein nötig macht.
Ebenfalls besagt das neue Waffengesetz (April 2008) das Softair-Waffen als Spielzeug gelten, sofern ihre Geschossenergie 0,5 Joule nicht übersteigt. Diese könnten nach dem Gesetz ebenfalls ab 3 Jahren erworben werden, die Händler haben sich allerdings wegen der erhöhten Mündungsenergie einheitlich auf das Alter von 14 Jahren geeinigt.
Waffen der dritten Gruppe sind jugendfrei bzw. ab 3 Jahren frei erhältlich, da sie eine Geschossenergie von weniger als 0,08 Joule aufweisen. Bei dieser Gruppe wird die Munition meist durch einen Elektromotor oder manuell per Federdruck (Spring) aus dem Lauf befördert. Aufgrund der zu geringen Geschossenergie sind sie allerdings im ernsthaften Softair-Sport nicht vertreten.
In Österreich und der Schweiz sind Softair-Waffen frei erhältlich, es besteht auch keine Markierungspflicht.
Quelle: Wikipedia; Änderungen wurden vorgenommen.
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