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Waffengesetz

in Rechtslage von Airsoft in Deutschland 07.06.2011 21:10
von Colt • Master Sergeant | 64 Beiträge

Soft-Air-Waffen werden gerne mit Gotcha-Waffen verwechselt ,dabei ist es ganz einfach, Soft-Air-Waffen sind: In der Regel originalgetreu nachgebaute Waffen , die kleine Plastikkugeln
im Kaliber 6 mm oder 5,5 mm verschießen. Zu Anfang der Soft-Air-Welle in Deutschland gab es, wie auf der ganzen restlichen Welt nur 6 mm Waffen , die frei an jedermann (egal welchen Alters ) verkauft wurden. Nach derzeitiger Rechtslage (BMI
und IM BW) sind Soft-Air-Waffen keine Spielzeugwaffen, weil ihnen eine Bewegungsenergie von mehr als 0,08 Joule (J) erteilt wird.
Aus beiden Waffentypen können flüssige Stoffe in Umhüllungen (Farbmarkierungskugeln) verschossen werden und beide Waffen
haben eine Bewegungsenergie von mehr als 0,08 (J). Die Waffen besitzen i.d. Regel 0,5 J u. haben die "F" Kennzeichnung.
Rechtslage Schusswaffen im Sinne des Waffengesetzes
sind Gegenstände, die zur Markierung, zum Sport oder zum Spiel bestimmt sind und bei denen Geschosse durch einen Lauf getrieben werden (Anlage 1 zu § 1 Abs. 4 WaffG).
Danach sind Gotcha- und Soft-Air-Waffen eindeutig Schusswaffen i.S.d. WaffG und nur mit entsprechender Bewilligung zu bekommen.
Erlaubnisfreier Besitz und Erwerb findet nur bei Waffen Verwendung, wenn den Geschossen eine Bewegungsenrgie von nicht mehr als 7,5 Joule erteilt wird und die das
Kennzeichen des „F im Fünfeck“ tragen (Anlage 2, Abschnitt 2, UA 2, Ziff. 1 zu § 2 Abs. 2 – 4 WaffG). Spielzeugwaffen sind nur frei, wenn aus ihnen nur Geschosse verschossen werden
können, denen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 0,08 Joule erteilt wird. Unter den nebenan genannten Voraussetzungen
sind Soft-Air-Waffen kein Spielzeug. Fehlt die „F im Fünfeck“-Kennzeichnung auf der Waffe, bedeutet dies folgendes:
1. der Handel ist unzulässig und ist mit Strafe bedroht (Vergehen-§ 52 Abs. 3 Nr. 1 WaffG);
2. das Überlassen entgegen § 34 Abs.1
WaffG stellt eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 53 Abs.1 Nr. 16 WaffG);
3. zum Erwerb ist eine Waffenbesitzkarte,
zum Führen ein Waffenschein erforderlich;
4. der Erwerb oder die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, ohne im Besitz einer Waffenbesitzkarte zu sein, oder das Führen
ohne Waffenschein ist strafbar (Vergehen -§ 52 Abs.3 Nr. 2 a WaffG).
Bitte beachten Sie die nachfolgenden Hinweise, damit Sie nicht unversehens als „Waffenbesitzer “ aus dem Urlaub
heimkehren und sich nachträglich Ärger einhandeln.
Denn Sie wissen ja, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe!
Also Luftdruck- Federdruckwaffen und Waffen, bei denen zum Antrieb der Geschosse kalte Treibgase Verwendung finden, fallen unter das deutsche WaffG. Vorsicht: im Ausland gibt es gefährliche
Souvenirs ,die Ihnen nach der Rückkehr Schwierigkeiten mit dem deutschen Waffenrecht bescheren können. Dies gilt auch, wenn Sie aus Unwissenheit gehandelt und im Ausland vermeintlich eine
Spielzeugwaffe erworben haben. Die meisten dieser Gegenstände fallen unter das deutsche Waffenrecht. Softair und Gotcha-Waffen unterliegen dem deutschen Waffenrecht! Ihre Einfuhr nach Deutschland ist verboten oder zumindest erlaubnispflichtig!
Unser Tipp: Hände weg auch von anderen Waffen oder Gegenständen, die im Ausland im Waffenhandel oder auf Strassenmärkten um Teil frei erhältlich sind, die
aber ebenfalls dem deutschen Waffenrechtunterliegen. Das sind Spring- und Fallmesser,Schmetterlingsmesser, Stahlruten
und Präzisionsschleudern oder auch Waffen, die andere Gegen-stände
vortäuschen, wie Kugelschreiber-Messer, -Pistolen, Feuerzeugmesser oder
Gürtelschnallenmesser. Ihr Besitz ist in Deutschland im Regelfall verboten.


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